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ZWF 3, Mai 2016, Seite 113

Strukturelle Befangenheit des Sachverständigen

ZWF 2016/19

Mario Schmieder und Norbert Wess

§ 126 Abs 4 StPO idF vor BGBl I 2004/71

; RIS-Justiz RS0130056 (T2), RS0130055 (T3)

Die Betrauung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft mit der Abklärung, „wodurch, allenfalls durch welches kridaträchtige Handeln wann die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmen herbeigeführt und deren Gläubigerinteressen beeinträchtigt und/oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch welches kridaträchtige Handeln diese Gläubigerinteressen beeinträchtigt wurden“, wobei er insb „auf alle im Zusammenhang mit § 156 StGB aus sachverständiger Sicht relevanten Probleme (zB: wirtschaftlich nicht vertretbare Vermögensabflüsse, überzogene Aufwendungen welcher Art auch immer, Schwarzgelddepots und sonstiges Verheimlichen von Firmenvermögen), aber auch auf wirtschaftlich nennenswerte sonstige Umstände, die sich bei Befundaufnahme und Gutachtenserstellung ergeben“, eingehen sollte, stellt (Beauftragung mit) Erkundungsbeweisführung durch den Sachverständigen dar. In Ermangelung von Kontrollbeweisen wurden – soweit ersichtlich erstmals beim OGH – beide Kriterien für strukturelle Befangenheit nach RIS-Justiz RS0130056 (betrifft die vor BGBl I 2014/71 geltende Rechtslage) bejaht und der Verfahrensrüge...

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