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ZWF 3, Mai 2016, Seite 113

Aussageverweigerungsrecht; Berufsgeheimnisträger; Umgehungsverbot

ZWF 2016/20

§ 157 StPO

Die von § 157 StPO erfasste Konfliktsituation des als Zeuge in Betracht kommenden Berufsgeheimnisträgers liegt nur vor, wenn dieser durch (rechtlich fassbare und dem Staat zurechenbare) Einflussnahme auf seine freie Willensbildung zur Weitergabe geschützter Information veranlasst wird. Nicht vertrauliche Informationsweitergabe an Dritte ohne solche Einflussnahme bedeutet hingegen – ohne damit eine Aussage über den (hier nicht zu klärenden) Schutzumfang hinsichtlich der Kommunikation zwischen Beschuldigtem und Verteidiger zu treffen – freiwillige Preisgabe des Berufsgeheimnisses, auf die das Umgehungsverbot des § 157 Abs 2 StPO nicht abstellt.

Dies gilt ebenso für (schriftliche oder mündliche) Mitteilungen an (nach den Vorschriften der §§ 125 ff StPO beigezogene) Sachverständige: Diese sind nämlich keine Organe von Gerichtsbarkeit oder Strafverfolgungsbehörden und – von Ausnahmen abgesehen (vgl § 165 Abs 3 StPO) – auch keine „Verhörspersonen“. Ihr Handeln ist dem Staat nicht zurechenbar; sie haben auch keine prozessuale Befugnis, Informationen (ohne Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden) zwangsweise zu beschaffen. Eine (von § 159 Abs 1 StPO zu unterscheidende) „Belehrung“ des Berufsgeheimnisträgers über dessen Freiheit, (...

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