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ZWF 2, März 2017, Seite 70

Das Verfolgungsermessen im Verbandsstrafrecht

Robert Kert

Das VbVG sieht in § 18 ein im Vergleich zur StPO weites Ermessen der Staatsanwaltschaft vor, von der Verfolgung eines Verbandes abzusehen oder zurückzutreten. Für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren ist in § 56 Abs 5 Z 4 FinStrG eine ähnliche Bestimmung für die Finanzstrafbehörde vorgesehen. Dieses Ermessen ist jedoch nicht völlig frei, sondern der Gesetzgeber sieht eine Reihe von Kriterien vor, die abzuwägen sind und an die der Gesetzgeber die Ermessensentscheidung des Staatsanwalts bindet (gesetzlich gebundene Ermessensentscheidung). Dieser Beitrag setzt sich mit den Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 18 VbVG auseinander.

1. Gesetzliche Rahmenbedingungen im VbVG und im FinStrG

Nach § 18 VbVG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Verbandes absehen oder zurücktreten, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat, des Verhaltens des Verbandes nach der Tat, der zu erwartenden Höhe einer über den Verband zu verhängenden Geldbuße sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint. Dies soll insb...

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