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Zur Verfassungsmäßigkeit der Verwaltungsstrafbarkeit juristischer Personen
In seinem Erkenntnis vom , G 497/2015, G 679/2015, ZWF 2017/8, 20, hat der VfGH Anträge zur teilweisen bzw vollständigen Aufhebung des VbVG ab- bzw zurückgewiesen. Das VbVG verstoße weder gegen den Schuldgrundsatz noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Unbeschadet der vom VfGH nicht weiter geprüften Möglichkeit, ob das VbVG bzw Teile desselben aus anderen, in den Anträgen nicht angeführten Gründen verfassungswidrig sein könnten, kann anhand der vom VfGH zum VbVG vorgenommenen Argumentation geprüft werden, ob die in den letzten Jahren zunehmend eingeführte Verwaltungsstrafbarkeit für juristische Personen ebenso verfassungsmäßig erscheint, wie dies das VbVG ist. Zudem ist auf die vom VfGH demnächst zu prüfende Frage einzugehen, ob die hohen Verwaltungsstrafdrohungen für juristische Personen im Widerspruch zum Grundsatz der materiellen Gewaltenteilung stehen.
1. Das Erkenntnis des VfGH und seine Argumentation
In den Anträgen zur Aufhebung wurde ein Verstoß des VbVG einerseits gegen das aus dem Sachlichkeitsgebot erwachsende Schuldprinzip und andererseits gegen das Recht auf ein faires Verfahren behauptet.
1.1. Kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und das Schuldprinzip
Der allgemeine Gleichheitssatz ...