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ZWF 3, Mai 2017, Seite 126

Ist die Abgabenerhöhung gem § 29 Abs 6 FinStrG in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehen?

Norbert Schrottmeyer und Sophie Rojahn

Seit der FinStrG-Novelle 2014 kann im Nahebereich von abgabenbehördlichen Prüfungs- bzw Kontrollmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen Selbstanzeige nur mehr bei zusätzlicher Entrichtung einer Abgabenerhöhung mit strafbefreiender Wirkung erstattet werden (§ 29 Abs 6 FinStrG).

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Vorschreibung des Zuschlags finanzstrafrechtliche Grundsätze und somit auch den Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs 2 FinStrG anzuwenden hat.

1. Grundsätzliche Anwendbarkeit des Günstigkeitsvergleichs auf die Selbstanzeigebestimmung

Gemäß § 4 Abs 2 FinStrG richtet sich die Strafe im Anwendungsbereich des Finanzstrafrechts nach dem Tatzeitrecht, sofern nicht das Recht zur Zeit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz bzw der Finanzstrafbehörde in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (Günstigkeitsvergleich, Lex-mitior-Grundsatz).

Der Günstigkeitsvergleich ist auf das materielle Strafrecht beschränkt und daher weder auf Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen (steuerlichen) Bereich noch auf das Verfahrensrecht anzuwenden. In den Günstigkeitsvergleich sind alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für Delikte (Rechtsbedingungen) und S...

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