StVfG | Sterbeverfügungsgesetz
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 78 Mitwirkung an der Selbsttötung
Erläuterungen
Gemäß § 78 StGB idgF ist, wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Mit Erkenntnis vom , G 139/2019, hat der VfGH die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ in § 78 StGB als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH stellte die Verfassungswidrigkeit des strafrechtlichen Verbots jeglicher Hilfe eines Dritten bei der Mitwirkung am Selbstmord auf Grund der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung – abgeleitet vom Recht auf Privatleben, Recht auf Leben und dem Gleichheitsgrundsatz – fest. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Gleichzeitig hat der VfGH ausgesprochen, dass die Strafbarkeit des Verleitens eines anderen, sich selbst zu töten (§ 78 erster Fall StGB), nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B- VG, gegen des Recht auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK oder gegen ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetet Recht verstößt, weil die Entscheidung des Suizidwilligen hier nicht auf einer freien und unbeeinflussten Entscheidung fußt.
Im Zusammenhang mit de...