StVfG | Sterbeverfügungsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 13 Verwaltungsstrafbestimmung
1
Der Verstoß gegen das Werbeverbot zieht eine Verwaltungsstrafe nach sich; die Verwaltungssanktion tritt zurück, wenn gleichzeitig auch das Verbot des Verleitens zur Selbsttötung nach § 78 Abs 1 StGB verwirklicht wird (§ 22 VStG). Im Fall des Werbeverbots ist auch der Versuch strafbar. Da es aber bei der Werbung nicht darauf ankommt, ob und wie viele Personen sie tatsächlich erreicht, ist das Delikt bereits vollendet, wenn sich eine Ankündigung an eine unbestimmte Personenzahl richtet (siehe bereits § 12 Rz 6). Denkbar ist ein Versuch, wenn sich eine Person anschickt, in einer belebten Straße werbende Broschüren zu verteilen; mit der ersten Aushändigung wäre das Delikt bereits vollendet.
2
Auch das Verbot wirtschaftlicher Vorteile wird verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert; anders als beim Werbeverbot gibt es keine Strafbarkeit des Versuchs (§ 8 Abs 1 VStG). In beiden Fällen ist fahrlässiges Verhalten zur Begründung der Strafbarkeit hinreichend (§ 5 Abs 1 VStG).
3
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind, soweit kein verantwortlicher Beauftragter bzw veranwortliche Beauftragte bestellt wurde, die zur V...