StVfG | Sterbeverfügungsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 12 Werbeverbot und Verbot wirtschaftlicher Vorteile
Erläuterungen
In § 12 wird ein Verbot von Werbung mit der Hilfeleistung vorgeschlagen. Dabei geht es im Wesentlichen um ein Anpreisen, das an einen unbestimmten Teilnehmerkreis gerichtet ist; das Ansprechen bestimmter Personen, um bei ihnen einen Entschluss zum Suizid zu wecken, ist hingegen weiterhin als „Verleiten“ nach § 78 Abs. 1 StGB strafbar.
§ 12 Abs. 2 hält ausdrücklich fest, dass es zulässig ist, eine Person, die einen Sterbewunsch äußert, über die Möglichkeiten nach diesem Bundesgesetz aufzuklären. Dadurch soll das Gespräch mit einer sterbewilligen Person enttabuisiert werden. Die Person oder Stelle, an die sich eine sterbewillige Person im Vertrauen wendet (oft sind das Pflegefachkräfte oder auch der Vertrauensarzt), soll ergebnisoffen über die Möglichkeiten sprechen können, ohne sich der Gefahr einer Verwaltungsstrafe oder gar einer gerichtlichen Strafe auszusetzen. Auch der Hinweis von ärztlichen Personen und der Österreichischen Ärztekammer, dass sie ein Aufklärungsgespräch anbieten bzw. wo eine Aufklärung angeboten wird, sowie von dokumentierenden Personen, der Österreichischen Notariatskammer und den Patientenvertretungen, dass sie...