StVfG | Sterbeverfügungsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 11 Präparat
Erläuterungen
Der vorgeschlagene § 11 regelt in Verbindung mit Art. 2 die Abgabe eines Präparats. Der Apotheker (Apothekerin) lässt sich die Sterbeverfügung zeigen und verifiziert durch Einsicht in das Register, dass nicht schon einmal ein Präparat ausgefolgt worden ist. Dadurch soll einem möglichen Missbrauch vorgebeugt werden. Dazu dient auch das Erfordernis, dass eine Hilfe leistende Person, die das Präparat abholt, bereits in der Sterbeverfügung genannt wird. Die apothekeneigenen Zustelleinrichtungen lehnen sich an § 8a Apothekengesetz an, wobei die Art der Zustellung offenbleibt (z. B. durch Boten) und die Möglichkeit von Rückfragen sichergestellt ist.
Abs. 3 regelt Sorgfaltspflichten der sterbewilligen Person bei der Verwahrung des Präparats (in Anlehnung an § 9 Abs. 1 SMG). Verstößt die sterbewillige Person gegen diese Sorgfaltspflichten und kommen Dritte zu Schaden, drohen zivil- und strafrechtliche Folgen.
Die Verordnungsermächtigung des § 11 Abs. 4 ermöglicht dem zuständigen Bundesminister, nach dem Stand der Wissenschaft andere Präparate als Natrium-Pentobarbital als zulässiges Präparat zu bestimmen; solange eine solche Verordnung nicht erlassen ist, bleibt Natrium-Pentobarb...