StVfG | Sterbeverfügungsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 8 Errichtung
Erläuterungen
Der zur Errichtung einer Sterbeverfügung vorgesehene Minimalabstand von zwölf Wochen zum Zeitpunkt der ärztlichen Aufklärung nach § 8 Abs. 1 soll die „Dauerhaftigkeit“ des Entschlusses der sterbewilligen Person sicherstellen. Da die sterbewillige Person ihren Sterbewunsch bereits im ersten Aufklärungsgespräch erstmals zum Ausdruck bringt, ist für die Berechnung der Wartefrist an dieses erste Gespräch anzuknüpfen. Jedoch ist auch das zweite Aufklärungsgespräch jedenfalls vor der Errichtung der Sterbeverfügung durchzuführen (§ 7 Abs. 1).
Der zweite Satz sieht bei moribunden Patientinnen bzw. Patienten eine Verkürzung dieser „Bedenkfrist“ auf zwei Wochen vor, weil in diesen Fällen die vom VfGH geforderte Dauerhaftigkeit des Entschlusses aufgrund der überblickbaren letzten Lebensphase eher gegeben sein wird. Die terminale Phase ist in § 3 Z 8 definiert. Das Vorliegen einer solchen Situation ist von einer ärztlichen Person zu bestätigen. Auch in diesem Fall müssen beide ärztlichen Aufklärungsgespräche vor der Errichtung der Sterbeverfügung stattfinden.
Wird die Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, so muss...