StVfG | Sterbeverfügungsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 5 Inhalt
Erläuterungen
Der vorgeschlagene § 5 regelt den Inhalt der Sterbeverfügung: Diese muss den Entschluss zur Lebensbeendigung und eine ausdrückliche Erklärung darüber enthalten, dass dieser Entschluss frei und selbstbestimmt im Sinn des § 6 Abs. 2 und nach ausführlicher Aufklärung (§ 7) gefasst wurde (§ 5 Abs. 1). Zudem hat die Sterbeverfügung jedenfalls die in § 8 Abs. 3 genannten Bestätigungen zu umfassen. Fakultativ können in der Sterbeverfügung eine oder mehrere Hilfe leistende Personen angegeben werden, mit der Konsequenz, dass auch diese das Präparat in der Apotheke abholen können (§ 11 Abs. 1). Auf Wunsch der sterbewilligen Person kann die dokumentierende Person auch nachträglich Hilfe leistende Personen in die Sterbeverfügung aufnehmen oder streichen. Personen, die nicht in der Sterbeverfügung genannt sind, können zwar anderweitig Hilfe leisten, sie können für die sterbewillige Person jedoch kein Präparat aus der Apotheke abholen (§ 11 Abs. 1).
Übersicht der Kommentierung
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I. Notwendiger Inhalt (Abs 1)
1
Zur Doppelbedeutung des Begriffs „Sterbeverfügung“ einerseits als einseitige – höchstpersönliche (siehe § 4 Rz 1 ...