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Dokalik (Hrsg)

StVfG | Sterbeverfügungsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4595-7

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Dokumentvorschau
Dokalik (Hrsg) - StVfG | Sterbeverfügungsgesetz

§ 4 Höchstpersönlichkeit

Dietmar Dokalik

Erläuterungen

Eine Sterbeverfügung kann nur von der sterbewilligen Person selbst errichtet werden. Sie ist eine höchstpersönliche Willenserklärung, bei der sich die sterbewillige Person nicht vertreten lassen kann, weder durch von ihr beigezogene „gewillkürte“ Vertreter oder Vertreterinnen noch durch gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen wie etwa Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter (siehe näher § 1034 Abs. 1 ABGB). Wenn die sterbewillige Person nicht entscheidungsfähig ist, kann sie keine Sterbeverfügung errichten (§ 6 Abs. 1) und sich dabei auch nicht vertreten lassen. Eine dennoch von einem Vertreter (einer Vertreterin) errichtete Verfügung ist unwirksam.

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Diese Bestimmung ist § 3 erster Satz PatVG nachempfunden. „Höchstpersönlich“ bedeutet, dass die Sterbeverfügung nicht durch selbst gewählte Vertreter und Vertreterinnen, wie etwa einen Anwalt oder eine Anwältin oder nahe Angehörige, im Vollmachtsnamen der sterbewilligen Person errichtet werden kann. Auch Notar bzw Notarin und Patientenanwältin bzw Patientenanwalt sind bloß „dokumentierende“ Personen, der eigentliche Errichtungsakt erfolgt durch die sterbewillige Person selbst. Zur Hilfeleistung bei mangelnd...

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