StVfG | Sterbeverfügungsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 3 Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
Zu Z 1:
Die Sterbeverfügung ist – wie die Patientenverfügung – eine einseitige Willenserklärung, mit der die sterbewillige Person (siehe Z 2) ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss festhält, ihr Leben zu beenden.
Zu Z 2:
Als sterbewillige Person wird eine Person bezeichnet, die ihr Leben beenden will. Nur dann, wenn der Sterbewille einer entscheidungsfähigen und volljährigen Person (§ 6 Abs. 1) in den freien und selbstbestimmten Entschluss mündet, den Willen in die Tat umzusetzen (siehe § 6 Abs. 2), kann eine Sterbeverfügung errichtet werden.
Zu Z 3:
Die Hilfe leistende Person ist die volljährige und entscheidungsfähige natürliche oder juristische Person, die freiwillig (§ 2 Abs. 1) bereit ist, die sterbewillige Person (Z 2) bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme zu unterstützen (siehe näher Z 4). Diese Befugnis wird also nicht auf bestimmte Organisationen, auf Angehörige bestimmter Berufsgruppen (etwa Ärztinnen und Ärzte) oder auf bestimmte Personen (etwa nahe Angehörige der sterbewilligen Person) eingeschränkt. Die Aufklärung (§ 7) und die Mitwirkung an der Errichtung (§ 8) der Sterbeverfügung sind keine Maßnahmen, mi...