StVfG | Sterbeverfügungsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 2 Freiwilligkeit der Mitwirkung, Benachteiligungsverbot
Erläuterungen
§ 2 Abs. 1 stellt im ersten Satz klar, dass die Mitwirkung an der Durchführung von Maßnahmen, die zur Beendigung des Lebens eines anderen führen können, durch natürliche und juristische Personen nur „freiwillig“ erfolgen kann. Der Möglichkeit einer Person, einer anderen bei ihrem Sterben Hilfe zu leisten, steht somit spiegelbildlich keine Verpflichtung zur Hilfeleistung (unter diesen Begriff fällt auch die Abgabe des Präparats durch die Apothekerin oder den Apotheker), zur ärztlichen Aufklärung über eine Sterbeverfügung oder zur Mitwirkung bei der Errichtung einer solchen gegenüber. Das soll bereits eingangs des Gesetzes klargestellt werden. Diese „Freiwilligkeit der Mitwirkung“ am Sterben einer anderen Person soll auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass ein auf eine Hilfeleistung gerichtetes Leistungsversprechen (etwa eine Vereinbarung zur Beförderung der sterbewilligen Person zum gewünschten Todesort oder ein Vertrag mit einem Arzt oder einer gemeinnützigen Sterbehilfeorganisation über die eigentliche Hilfeleistung) nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann. Auch eine Einrichtung kann nicht dazu verhal...