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Verfassungsverstoß einer zuständigkeitsbestimmenden Übergangsregelung im FinStrG
Anmerkungen zu
Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 sah eine Anhebung der für die Gerichte zuständigkeitsbestimmenden Wertbeträge in § 53 FinStrG vor, gleichzeitig aber auch eine Übergangsvorschrift, wonach die früheren Wertgrenzen für bereits anhängige Rechtssachen weitergelten sollten. In seinem Erkenntnis vom , G 94/2017, sah der VfGH in dieser Übergangsvorschrift (§ 265 Abs 1p vorletzter Satz FinStrG) einen Verstoß gegen das Art 7 EMRK zu entnehmende Gebot der Gewährung des Vorteils des milderen Strafgesetzes. Die – für § 53 FinStrG maßgebliche – zuständigkeitsbestimmende Übergangsregelung war für den VfGH nicht bloß verfahrensrechtlicher, sondern materiell-rechtlicher Natur: Bei gebotener Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen bringe die Fortschreibung der gerichtlichen Ahndung im Vergleich zur Ahndung durch Finanzstrafbehörden „gravierende Nachteile“. Auf Grundlage der Diskussion der wesentlichen Argumentationspunkte des VfGH widmet sich dieser Beitrag möglichen weiteren Implikationen der – aus grundrechtlicher Sicht als fundamental anzusehenden – Entscheidung.
1. Der Fall
1.1. Sachverhalt
Der in erster Instanz gerichtlich verurteilte Antragsteller begehrte mit seiner auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Gesetzesbeschwerde ua die Aufhebung von § 265 Abs 1p vorletzter Satz...