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ZWF 2, März 2016, Seite 87

(Weitere) Zeitenwende in Liechtenstein – Aufgabe des generellen Fiskalvorbehalts bei der kleinen Rechtshilfe

Heinz J. Frommelt und Rainer Lampert

Im Zuge seiner Neuorientierung und Anpassung an europäische Standards hat Liechtenstein nunmehr auch die Ausweitung der (kleinen) Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen auf den im nationalen Recht eingeführt – allerdings ohne die in Liechtenstein lediglich als Übertretung ausgestaltete Steuerhinterziehung miteinzubeziehen. Ohne größere Diskussionen wurde die entsprechende Abänderung des Rechtshilfegesetzes im Oktober und November 2015 im Landtag beraten und schließlich, wie von der Regierung beantragt, verabschiedet. Somit werden auf der Basis des Prinzips der Gegenseitigkeit und der beiderseitigen Strafbarkeit in Liechtenstein gerichtlich strafbare Fiskaldelikte wie zB Steuerbetrug neu rechtshilfefähig werden. Offen bleibt, wie lange Liechtenstein sich noch einer Rechtshilfe bei Steuerhinterziehungen verwehren können wird.

1. Entwicklung der strafrechtlichen Rechtshilfe in Liechtenstein

Nachdem für Liechtenstein im Jahr 1970 das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 sowie das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 in Kraft traten und diese beiden Übereinkommen lange ganz eindeutig den liechtensteinischen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen b...

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