Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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S. 661Nach § 63 SEG Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung
Artikel 63
Hinsichtlich der Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und ähnlicher Verfahren unterliegt die SE den Rechtsvorschriften, die für eine Aktiengesellschaft maßgeblich wären, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet worden ist; dies gilt auch für die Vorschriften hinsichtlich der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
Artikel 65
Die Eröffnung eines Auflösungs-, Liquidations-, Zahlungsfähigkeits- und Zahlungseinstellungsverfahrens und sein Abschluss sowie die Entscheidung über die Weiterführung der Geschäftstätigkeit werden unbeschadet einzelstaatlicher Bestimmungen, die zusätzliche Anforderungen im Bezug auf die Offenlegung enthalten, gem Art 13 offen gelegt.
Gliederung
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I. Inhalt und Regelungszweck
1
Verweis auf Aktienrecht: Art 63 SE-VO stellt klar, dass für die Regelungen der Auflösung, der Abwicklung, der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, der Zahlungseinstellung und ähnlicher Verfahren für die SE die aktienrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Insbesondere gelten für die Auflösung...