Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 61. Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
Artikel 51
Die Mitglieder des Leitungsaufsichts- oder Verwaltungsorgans haften gemäß den im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht.
RV [33]
Zu § 61.
Diese Bestimmung stellt die sinngemäße Anwendung der § 100 und 101 AktG insbesondere auch auf geschäftsführende Direktoren sicher (für die Erfassung der Mitglieder des Verwaltungsrats vgl. schon § 38 Abs. 2)
Übersicht der Kommentierung
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I. Inhalt und Regelungszweck
1
Geltung für monistische SE: Die Regelung dehnt den Anwendungsbereich von § 100 und 101 AktG ausdrücklich auf Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren aus.
2
Allgemeine Regelungen: § 100 und 101 AktG sowie § 61 SEG belegen die Anstiftung von Mitgliedern der Verwaltung zu schädigendem Verhalten zu Lasten der Gesellschaft oder der Aktionäre mit einer Schadenersatzpflicht; dies setzt naturgemäß den Eintritt...