Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 59. Bestellung und Abberufung
Artikel 43
(4) Enthält das Recht eines Mitgliedstaats in Bezug auf Aktiengesellschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet keine Vorschriften über ein monistisches System, kann dieser Mitgliedstaat entsprechende Vorschriften in Bezug auf SE erlassen.
RV [32]
Zu § 59:
Die Regelung befasst sich mit Bestellung und Abberufung der geschäftsführenden Direktoren, die im Wesentlichen in der Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats liegt. Der Entwurf sieht eine differenzierte Regelung für ihre Bestellung vor (durch den Justizausschuss überholt), vgl. auch den allgemeinen Teil der Erläuerungen zum monistischen System unter 1.b)cc).
Zu Abs. 1:
Der Entwurf geht grundsätzlich von der Bestellungspflicht aus; es sollte somit ein strukturiertes monistisches System geschaffen werden, in dem der Verwaltungsrat die laufende Geschäftsführung delegiert. Im Allgemeinen können geschäftsführende Direktoren auch Mitglieder des Verwaltungsrats sein, es muss aber im Verwaltungsrat eine Mehrheit von Mitgliedern, die nicht auch geschäftsführende Direktoren sind, bestehen bleiben. [33]
Zu Abs. 2:
Für börsenotierte Gesellschaften ist zwingend die Bestellung mindestens eines geschäftsführenden ...