Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 44. Zeichnung
RV [27]
Zu § 44:
Diese Regelung entspricht § 72 AktG.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Inhalt und Regelungszweck | |
II. | Zeichnungsform | |
III. | Anwendungsbereich | |
IV. | Angabepflicht gem § 14 HGB | |
V. | Zeichnung zur Aufbewahrung bei Gericht. |
I. Inhalt und Regelungszweck
1
Regelungsanliegen: § 44 SEG normiert die Regeln über die Zeichnung für die Gesellschaft und dient damit der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Die Zeichnungsvorschrift soll klarstellen, ob die Zeichnungsbefugten für die Gesellschaft oder für sich selbst handeln. § 44 SEG bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren zum zeichnungsbefugten Personenkreis. Die Bestimmung stellt auf die konkret getroffene Vertretungsordnung ab, sodass für die Zuständigkeit zur Zeichnung § 43 SEG bzw zulässigerweise abweichende Regelungen zu berücksichtigen sind (vgl § 43 Rz 6, § 38 Rz 13).
2
Rechtsnatur: § 44 SEG stellt eine schlichte Ordnungsvorschrift dar; sie bestimmt, auf welche Art Schriftstücke, Privaturkunden wie öffentliche Urkunden im Namen der SE auszufertigen sind. Die Verletzung der Regelung beeinträchtigt die Wirksamkeit der für die Gesellschaft abgegebenen Erklärung nicht.
3
Regelungsbedarf: Die normative Klarstellung der Zeichnungsbefugnis is...