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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 39. Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats

Susanne Kalss/Claudia Greda

Artikel 43

(1) Das Verwaltungsorgan führt die Geschäfte der SE.

Artikel 52

Die Hauptversammlung beschließt über die Angelegenheiten, für die ihr

a)

durch diese Verordnung oder

b)

durch in Anwendung der Richtlinie 2001/86/EG erlassene Rechtsvorschriften des Sitzstaats der SE die alleinige Zuständigkeit übertragen wird.

Außerdem beschließt die Hauptversammlung in Angelegenheiten, für die der Hauptversammlung einer dem Recht des Sitzstaats der SE unterliegenden Aktiengesellschaft die Zuständigkeit entweder aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder aufgrund der mit diesen Rechtsvorschriften in Einklang stehenden Satzung übertragen worden ist.

Artikel 54

(2) Die Hauptversammlung kann jederzeit vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan oder von jedem anderen Organ oder jeder zuständigen Behörde nach den für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einberufen werden.

Artikel 69

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung der Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen v...

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