Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 34. Begriffsbestimmungen
RV [23]
Die Regelung soll unter terminologischer Angleichung an das österreichische Aktienrecht erfolgen. Nach dem schweizer Vorbild wie auch nach der Terminologie der deutschen SEAG soll das Verwaltungsorgan im monistischen System als Verwaltungsrat bezeichnet werden.
Übersicht der Kommentierung
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I. Inhalt und Regelungszweck
1
Begriffliche Klarstellung: Die Bestimmung bezweckt eine terminologische Präzisierung der in der Verordnung allgemein gehaltenen Begriffe des Leitungs – und Aufsichtsorgans im dualistischen System und des Verwaltungsorgans im monistischen System. Die allgemeinen Begriffe werden auch in anderen Gesetzen, etwa im HGB (§ 244) oder im EKEG (§§ 5, 8) verwendet.
2
Dualistisches System: Parallel zur traditionellen Terminologie von Vorstand und Aufsichtsrat werden diese Begriffe ausdrücklich als österreichische Synonyme für Leitungsorgan und Aufsichtsorgan im dualistischen System im Sinn der Verordnung genannt.
3
Monistisches System: Für den Begriff des Verwaltungsorgans im monistischen System wählt das Gesetz den Begriff des Verwaltungsrats und greift damit auf rechtsvergleichende Beispiele im d...