Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 417Vor § 34 Organisationsverfassung
Artikel 43
(4) Enthält das Recht eines Mitgliedstaats in Bezug auf Aktiengesellschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet keine Vorschriften über ein monistisches System, kann dieser Mitgliedstaat entsprechende Vorschriften in Bezug auf SE erlassen.
Gliederung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||
I. | Organisationsrechtliches Wahlrecht | ||
II. | Konvergenz der Systeme | ||
III. | Charakteristika des monistischen Systems nach dem SEG | ||
A. | Gesellschaftsrechtliche Organe bzw Einrichtungen | ||
B. | Vorzüge des monistischen Systems im Allgemeinen | ||
C. | Nachteile des monistischen Systems im Allgemeinen | ||
D. | Mitbestimmung | ||
IV. | Anwendbares Recht | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Dualistisches System | ||
C. | Monistisches System |
I. Organisationsrechtliches Wahlrecht
1
Dualistisches oder monistisches System: Art 38 lit b SE-VO überlässt die Wahl des Leitungssystems der SE selbst; die Entscheidung bzw ihre Änderung ist zwingend in die Satzung aufzunehmen. In Ausübung des Wahlrechts hat jede SE neben der Hauptversammlung entweder ein Leitungs- und ein eigenes Aufsichtsorgan (dualistisches System) oder ein einheitliches Verwaltungsorgan (monistisches System). Das dualistische System ist durch zwei organisatorisch voneinander getrennte Organe gekennzeichnet,...