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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Europäische Aktiengesellschaft (1. Auflage)

S. 287Art 18 SE-VO

In den von diesem Abschnitt nicht erfassten Bereichen sowie in den nicht erfassten Teilbereichen eines von diesem Abschnitt nur teilweise abgedeckten Bereichs sind bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung auf jede Gründungsgesellschaft die mit der Richtlinie 78/855/EWG in Einklang stehenden, für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, dessen Recht sie unterliegt.

Gliederung


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Rz
I.
Anwendungsbereich
1
II.
Normenhierarchie
2
III.
Verschmelzungsrichtlinie
7
IV.
Verweisung auf Verschmelzungsrecht
8

I. Anwendungsbereich

1

Art 18 SE-VO verweist auf das nationale Recht, das auf jede an der Verschmelzung beteiligte Gründungsgesellschaft subsidiär zu den Regelungen der SE-VO zur Anwendung gelangt. Gründungsgesellschaften sind im Rahmen der Verschmelzungs-Gründung

  • bei der Verschmelzung durch Aufnahme (auf Art 17 Abs 2 lit a SE-VO) sowohl die übertragenden AG oder SE (Art 3 Abs 1 SE-VO) als auch die übernehmende AG, die sich im Zuge der Verschmelzung in eine SE umwandelt (Art 17 Abs 2 Satz 2 SE-VO), oder die übernehmende SE (Art 3 Abs 1 SE-VO);

  • bei der Verschmelzung durch Neugründung (Art 17 Abs 2 lit b SE-VO) hingegen nur die übert...

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