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Berechnung der Abfertigung bei Selbstkündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG
Fünfjahreszeitraum für Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit ist keine starre Frist
Der nachstehende Beitrag befasst sich näher mit der Frage der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den Abfertigungsanspruch nach § 23a Abs. 4a AngG. Konkret geht es um die Frage, wie sich eine Karenz nach dem MSchG bzw. VKG in den letzten fünf Arbeitsjahren vor Ende des Arbeitsverhältnisse auf die Ermittlung der abfertigungsrelevanten durchschnittlichen Arbeitszeit auswirkt.
1. Abfertigung nach § 23a Abs. 4a AngG
Nach § 23a Abs. 4a AngG hat ein Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf den nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG reduzierten Abfertigungsanspruch (Hälfteabfertigung), wenn das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG durch Selbstkündigung endet. Voraussetzung ist weiters, dass das Arbeitsverhältnis (exklusive Zeiten einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG) ununterbrochen fünf Arbeitsjahre gedauert hat. Für die Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts sieht § 23a Abs. 4a Satz 2 AngG eine Sonderregelung vor: Für die Ermittlung des für die Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts ist vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung von Karenzzeiten nach dem MSchG bzw. VKG auszugehen.
2. Berechnung des Fünfjahreszeitraums
2.1. Keine starre Zeitphase
Die Berechnung soll anhand des folgenden Beispiels illustri...