ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 17 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners
Literatur
Lentsch, Das Restrukturierungskonzept und die Vorbereitung des Restrukturierungsverfahrens nach der ReO, in Konecny (Hrsg), RIRUG 51.
Stellungnahmen zum Ministerialentwurf
ME Restrukturierungsordnung 2021, 96/ME 27. GP; AKV, Stellungnahme zum ME (38/SN-96/ME 27. GP); Finanzprokuratur, Stellungnahme zum ME (34/SN-96/ME 27. GP); KSV, Stellungnahme zum ME (2/SN-96/ME 27. GP); Trenker/Lutschounig, Stellungnahme zum ME (42/SN-96/ME 27. GP); WKO, Stellungnahme zum ME (20/SN-96/ME 27. GP).
Übersicht der Kommentierung
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I. Auskunft und Mitwirkung (Abs 1)
A. Inhalt
1
§ 17 Abs 1 ordnet die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners gegenüber dem Restrukturierungsbeauftragten an. Demnach hat der Schuldner „dem Restrukturierungsbeauftragen alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.“
B. Hintergrund
2
Aus dem Materialien zur ReO geht hervor, dass § 99 IO und § 11 URG als Vorbilder für diese Bestimmung dienten.
3
Die Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung aus § 99 IO erfol...