ReO | Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 35 Kriterium des Gläubigerinteresses
Literatur
Trenker, Was will und kann die ReO? - Anwendungsbereich, Zweck und Mittel von Restrukturierungsverfahren, in Konecny (Hrsg), RIRUG (2021) 33.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
A. | Einführung | |||
B. | Zweck | |||
C. | Regelungsumfeld | |||
D. | Europarechtlicher Hintergrund | |||
II. | Kriterium des Gläubigerinteresses (Abs 1) | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Beurteilung einer möglichen Schlechterstellung | |||
1. | Untersuchungsgrundsatz | |||
2. | Ausgangspunkt | |||
3. | Ermittlung des wahrscheinlichen Alternativszenarios | |||
4. | Prüfung bei besicherten Gläubigern | |||
5. | Prüfung bei unbesicherten Gläubigern | |||
6. | Prüfung bei nachrangigen Gläubigern | |||
III. | Überprüfungsantrag (Abs 2) | |||
A. | Antragslegitimation | |||
B. | Prüfung der „Einhaltung des Abs 1“ | |||
C. | Antrag und Antragsvorbringen | |||
D. | Antragsfrist | |||
I. Allgemeines
A. Einführung
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Bei außergerichtlichen Restrukturierungen ist der Schuldner auf das Einverständnis sämtlicher betroffener Gläubiger angewiesen. Deren Rechte sind durch allgemeine zivilrechtliche Prinzipien geschützt, insb die Abschlussfreiheit (Privatautonomie), das Zustimmungserfordernis zu Vertragsänderungen (pacta sunt servanda) und das Verbot eines Vertrags zulasten Dritter. Kehrseite des weitreichenden Gläubigerschutzes ist, dass außergerichtliche Restrukturierungen durch die Ablehnung Einzelner verzögert werden oder gar scheitern können. Die ReO greift in die individuellen Rechte einzelner Gläubiger ein, indem sie es ermöglicht, dass der einzelne Gläubiger (so wie bei einem Sanierungsplan) im Rahmen eines Restrukturierungsplans oder einer Restrukturierungsvereinbarung mit gerichtlicher Bestätigung von einer Mehrheit überstimmt werden kann. Die ReO entzieht so unsachlichen Störversuchen einzelner Gläubiger (sog Akkordstörer) die Grundlage.
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Um einen zu weitgehenden Eingriff in die Rechte der überstimmten Gläubiger zu vermeiden, stellt die RIRL das sog Kriterium des Gläubigerinteresses auf (Art 10 Abs 2 lit d iVm UAbs 2 RIRL). § 35 setzt diesen Minderheitenschutz in nationales Recht um.
B. Zweck
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Der europäische Gesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, die Rechte aller an einer Restrukturierung Beteiligten „auf ausgewogene Weise“ zu schützen (Interessenausgleich). Jedem Gläubiger soll der Wert garantiert sein, den seine Rechtsposition ohne Restrukturierungsplan hätte (vgl Art 2 Abs 1 Nr 6 RIRL, Schlechterstellungsverbot; siehe dazu näher unten Rz 9 ff). Gläubigern kann ein Mittragen der Restrukturierung jedenfalls dann zugemutet werden, wenn sich ihre Rechtsposition durch die vorgesehenen Restrukturierungsmaßnahmen nicht verschlechtert und eine Zustimmung daher wirtschaftlich rational ist.
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Sollte ein betroffener ablehnender Gläubiger an einer Besser- oder zumindest Gleichstellung durch die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen zweifeln, wird ihm die Möglichkeit gegeben, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses zu stellen (Abs 2; siehe dazu näher unten Rz 26 ff). Das Absehen von einer amtswegigen Prüfung ist dabei konsequent: Erstens indiziert bereits die mehrheitliche Annahme des Restrukturierungsplans durch gleichförmig betroffene Gläubiger eine gewisse Richtigkeitsgewähr der Entscheidung. Zweitens würde eine amtswegige Prüfung dem Ziel eines raschen Verfahrens zuwiderlaufen, weil sie auch dann vorzunehmen wäre, wenn sich gar kein Gläubiger unsachlich behandelt fühlt. Und drittens wird zumindest eine Ersteinschätzung einer Schlechterstellung (und damit die Erfolgswahrscheinlichkeit seines Antrags) dem (professionellen) Gläubiger, etwa Finanzgläubigern, häufig einfacher möglich sein als dem Gericht (Verfahrensökonomie).
C. Regelungsumfeld
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Auf das in § 35 Abs 1 konkretisierte Kriterium des Gläubigerinteresses wird in folgenden Bestimmungen der ReO Bezug genommen:
§ 27, der den zwingenden Inhalt von Restrukturierungsplänen regelt und nach Abs 2 Z 9 leg cit „einen Vergleich mit den Szenarien der IO nach § 35 Abs. 1“ verlangt (siehe dazu oben § 27 Rz 68 f);
§ 34 Abs 2, wonach die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans zu versagen ist, wenn ein Gläubiger die Überprüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses beantragt hat und der Restrukturierungsplan das Kriterium des Gläubigerinteresses nicht erfüllt (siehe dazu auch oben § 34 Rz 8);
§ 38, der regelt, wann eine Bewertung des Unternehmens und der Vermögenswerte des Schuldners vorzunehmen ist. Nach Abs 1 Z 1 leg cit hat die Bewertung zu erfolgen, wenn ein ablehnender betroffener Gläubiger in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser einen Verstoß gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses behauptet (siehe dazu auch unten § 38 Rz 4 f);
§ 45 Abs 8, der die Bestätigung einer Restrukturierungsvereinbarung im vereinfachten Restrukturierungsverfahren regelt und in Z 3 lit c leg cit anordnet, dass die Erfüllung des Kriteriums des Gläubigerinteresses durch eine vom Schuldner vorgelegte Bestätigung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu bescheinigen ist.
D. Europarechtlicher Hintergrund
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§ 35 geht auf Art 2 Abs 1 Nr 6, Art 10 Abs 2 RIRL zurück. Art 2 Abs 1 Nr 6 eröffnete dabei den Mitgliedstaaten eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des anzuwendenden Vergleichsmaßstabs: Das nationale Recht kann einen Vergleich (i) zu einer Liquidation, unabhängig davon, ob diese stückweise oder in Form eines Verkaufs des Unternehmens als Ganzes erfolgt, oder (ii) zum nächstbesten Alternativszenario für den Fall vorsehen, dass der Restrukturierungsplan nicht bestätigt werden sollte. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung des Kriteriums des Gläubigerinteresses im nationalen Recht eine dieser beiden Bedingungen auswählen können. Die RIRL hätte damit wohl auch Alternativen außerhalb einer Insolvenz als Vergleichsmaßstab zugelassen. § 35 stellt hingegen auf einen „Vergleich mit den möglichen Bedingungen in einem Insolvenzverfahren“ ab. Damit ist klargestellt, dass es sich bei dem Vergleichsmaßstab „nächstbestes Alternativszenario“ (nur) um eines der möglichen Szenarien einer Insolvenz handeln kann (siehe unten Rz 15 ff). Ein Vergleich mit Alternativszenarien außerhalb einer Insolvenz ist nicht anzustellen.
II. Kriterium des Gläubigerinteresses (Abs 1)
A. Allgemeines
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Nach § 35 Abs 1 Satz 1 ist das Kriterium des Gläubigerinteresses erfüllt, wenn kein ablehnender betroffener Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als im Insolvenzverfahren nach der IO. Für den Insolvenzvergleich heranzuziehen ist nach dem Gesetzeswortlaut das „nächstbeste nach den Umständen des Falles voraussichtlich verwirklichbare Alternativszenario für den Fall, dass der Restrukturierungsplan nicht bestätigt werden sollte“ (Abs 1 Satz 2 leg cit). Das Gericht hat daher - bei entsprechender Antragstellung (zum Antrag unten Rz 26 ff) - einen Vergleich zwischen der Rechtsposition des beantragenden Gläubigers bei Bestätigung des Restrukturierungsplans mit jener im hypothetischen Insolvenzverfahren des Schuldners zu ziehen. Ergibt der Vergleich keine Schlechterstellung, dh zumindest gleiche Befriedigungsaussichten, ist das Kriterium des Gläubigerinteresses erfüllt und der Restrukturierungsplan bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (sh dazu oben § 34 Rz 3 ff) vom Gericht zu bestätigen (§ 34 Abs 2).
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Vergleichsszenarien (Alternativszenarien) sind demnach potentiell alle möglichen Varianten eines Insolvenzverfahrens, also iW drei: eine Einzelverwertung (Konkursverfahren mit Verwertung einzelner Vermögenswerte), eine Gesamtverwertung (Konkursverfahren mit Verwertung des gesamten Unternehmens) und das Sanierungsszenario (Abschluss eines Sanierungsplans in einem Konkursverfahren bzw in einem Sanierungsverfahren mit/ohne Eigenverwaltung).
B. Beurteilung einer möglichen Schlechterstellung
1. Untersuchungsgrundsatz
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Für die Prüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 5 ReO iVm § 254 Abs 5 IO). Danach hat das Gericht alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insb durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Im Hinblick auf die bei einem entsprechenden Antrag ohnedies zwingend vorzunehmenden Bewertungen (§ 38 Abs 1 Z 1) wird das Gericht für die Prüfung des Kriteriums des Gläubigerinteresses regelmäßig einen Sachverständigen bestellen oder den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen.
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Der insolvenzrechtliche Untersuchungsgrundsatz begründet allerdings schon per se keine uferlose Nachforschungspflicht. Er erstreckt sich nur auf Umstände, für die bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen und endet dort, wo ein Vorbringen der Beteiligten überhaupt nicht vorliegt oder trotz Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Umso mehr ist diese Einschränkung im Rahmen der gerichtlichen Prüfung der Bestätigungsvoraussetzungen nach der ReO zu beachten. Die Bestätigung hat zügig und effizient zu erfolgen (§ 34 Abs 5).
2. Ausgangspunkt
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Ausgangspunkt iSd Verfahrensökonomie ist, ob die Forderung des antragstellenden Gläubigers im Insolvenzverfahren besichert, unbesichert oder nachrangig gestellt wäre. Hintergrund ist, dass auch Inhalt und Komplexität der Prüfung des Gläubigerinteresses uU entscheidend davon abhängt, mit welchen Einschnitten der die Überprüfung beantragende Gläubiger im (als Vergleichsmaßstab dienenden) Insolvenzverfahren rechnen müsste:
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Wirksam bestellte (unanfechtbare, durch Insolvenzeröffnung nicht erloschene) Absonderungsansprüche besicherter Gläubiger sind sowohl im Sanierungsszenario (vgl § 149 Abs 1 IO) als auch in der Konkursverwertung zu respektieren. Die Ermittlung des konkreten Alternativszenarios kann aber auch bei besicherten Gläubigern zu unterschiedlichen Wertansätzen führen (siehe näher unten Rz 20 f).
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Unbesicherte Gläubiger werden im Insolvenzverfahren iaR bloß quotenmäßig befriedigt (Insolvenzquote, Sanierungsplanquote). Um die voraussichtliche Quote abschätzen zu können, wird das Gericht das wahrscheinlichste Alternativszenario und die voraussichtlich erzielbare Quote zu ermitteln haben (siehe näher unten Rz 22 ff).
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Nachrangige Gläubiger gehen im Insolvenzverfahren iaR leer aus, wenn eine Verwertung des schuldnerischen Vermögens erfolgt (§ 57a IO). Im Sanierungsszenario steht demgegenüber auch nachrangigen Gläubigern die Sanierungsplanquote zu. Beantragt daher ein nachrangiger Gläubiger die Überprüfung des Kriteriums des Gläubigerinteresses, ist die Frage zentral, ob ein Sanierungsplan das wahrscheinlichste Alternativszenario ist. Im Verwertungsszenario wird ihnen demgegenüber in aller Regel keine Schlechterstellung drohen, weil die Verwertungserlöse regelmäßig nicht zur Befriedigung der (ihnen gegenüber vorrangig zu befriedigenden) Insolvenzgläubiger ausreichen werden (siehe näher unten Rz 25).
3. Ermittlung des wahrscheinlichen Alternativszenarios
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§ 35 stellt auf das nächstbeste „nach den Umständen des Falles voraussichtlich verwirklichbare“ Insolvenzszenario ab. Daraus folgt zunächst („nach den Umständen des Falles“), dass eine individuelle Prüfung zu erfolgen hat, ob nach den objektiven und subjektiven Umständen des Einzelfalls die Restrukturierung für den einzelnen Gläubiger zumindest nicht schlechter ist als das nächstbeste alternative Insolvenzszenario. Pauschale Aussagen, eine Insolvenz sei „immer schlechter“, genügen nicht. Zum anderen muss das alternative Insolvenzszenario aber „voraussichtlich verwirklichbar“ sein. Relevant ist daher (nur) das nächstbeste Alternativszenario, dessen Realisierung nach den Umständen des Falles auch wahrscheinlich ist Fraglich ist, welcher Wahrscheinlichkeitsgrad eines Alternativszenarios vorliegen muss, um von einer „[v]oraussichtlich verwirklichbaren“ Alternative sprechen zu können. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist gesetzlich nicht näher definiert. Schon nach dem Wortlaut des § 35 haben aber rein hypothetische Möglichkeiten außer Betracht zu bleiben. Im Interesse der Rechtssicherheit wird wohl eine zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, um ein Alternativszenario als voraussichtlich verwirklichbar zu qualifizieren.
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Berücksichtigt man (nur) die im Entscheidungszeitpunkt einigermaßen verlässlich vorliegenden Informationen, kann das wahrscheinliche Alternativszenario - Sanierungsplan, Gesamtverwertung oder Einzelverwertung - daher uE anhand folgender Prüfungsschritte ermittelt werden:
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Schritt 1 - Sanierungsplan wahrscheinlich? Ein Sanierungsplan setzt voraus, dass der Schuldner, aus eigenen Mitteln oder durch einen Dritten, über die Mittel zur Finanzierung (i) des Fortbetriebs des Unternehmens zumindest bis zur Sanierungsplantagsatzung und (ii) (zumindest) der Mindestquote von 20 % bzw 30 % verfügt. Ob ein Sanierungsplan voraussichtlich verwirklichbar ist, wird daher ganz entscheidend davon abhängen, ob bei Prüfung dieses Szenarios die Fortführung gesichert und die Erfüllbarkeit wahrscheinlich ist. Sanierungspläne, deren Erfüllbarkeit ungewiss ist (früher „Hoffnungsausgleich“), haben als Alternativszenario außer Betracht zu bleiben. Sanierungspläne, die aus eigener Kraft finanziert werden sollen, müssen iSd Maßstabs an eine Fortbestehensprognose (zumindest) überwiegend wahrscheinlich sein. Hängt die Finanzierung des Sanierungsplans von einem Investor oder den bestehenden Gesellschaftern ab, ist uE sogar eine rechtsverbindliche Zusage zu verlangen, um den Maßstab der voraussichtlichen Verwirklichbarkeit zu erfüllen. Andernfalls wäre die Prüfung des Gläubigerinteresses durch objektiv nicht zu beurteilende hypothetische Elemente belastet. Hinzu kommt letztlich noch die schwierige Einschätzung, ob der Sanierungsplan die erforderlichen Mehrheiten bekäme, bei der sich das eben angesprochene Problem gleichsam manifestiert. All dies zeigt, dass ein Sanierungsplan wohl nur in Ausnahmefällen das voraussichtlich verwirklichbare Alternativszenario sein wird.
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Schritt 2 - Gesamtverwertung wahrscheinlich? Die Gesamtverwertung wird in der Insolvenz regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn das Unternehmen des Schuldners zumindest bis zum Verkauf fortgeführt werden kann. Abgesehen von der schwierigen Frage der Finanzierung des Fortbetriebs muss aufgrund bestimmter Tatsachen auch die Gesamtverwertung selbst wahrscheinlich sein: Neben einer betriebswirtschaftlichen Einschätzung muss die Prüfung der Verwertbarkeit des Unternehmens daher auch allfällige faktische und rechtliche Hindernisse einer Gesamtverwertung antizipieren. Nur wenn diese Prüfung konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass eine Gesamtverwertung betriebswirtschaftlich wahrscheinlich ist und der Gesamtverwertung keine unüberwindbaren faktischen oder rechtlichen Hindernisse („Deal Breaker“) entgegenstehen, kann die Gesamtverwertung als voraussichtlich verwirklichbares Alternativszenario herangezogen werden.
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Schritt 3 - Einzelverwertung: Geht das Gericht davon aus, dass auch das Szenario einer Gesamtverwertung unwahrscheinlich ist, ist der Beurteilung der allfälligen Schlechterstellung das Szenario der Einzelverwertung in der Insolvenz zugrunde zu legen. Die Einzelverwertung stellt damit das „Auffangszenario“ dar.
4. Prüfung bei besicherten Gläubigern
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Aus Sicht des Gerichts ist für die Beurteilung einer Schlechterstellung von besicherten Gläubigern zunächst zu prüfen, ob die Sicherheit wirksam ist (wirksame Bestellung; Anfechtungstatbestände; Erlöschen der Sicherheit bei Insolvenzeröffnung, vgl etwa § 12b IO). Dabei handelt es sich um im Einzelfall durchaus komplexe rechtliche Fragestellungen, die aber uE nur dann vertiefend zu prüfen sind, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, an der Wirksamkeit der Sicherheit zu zweifeln (siehe idS zum Untersuchungsgrundsatz oben Rz 9 f).
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Im zweiten Schritt ist zu prüfen, in welchem Umfang der Gläubiger besichert ist. Für diese Frage kann zunächst das konkret wahrscheinliche Alternativszenario (siehe zur Ermittlung oben Rz 15 ff) bedeutend sein, nämlich dann, wenn der Wert der Sicherheit (auch) vom konkret wahrscheinlichen Szenario abhängig ist. Das ist va eine Frage des als Sicherheit dienenden Gegenstands: Handelt es sich um einen Gegenstand, dessen Wert von der Frage der Fortführung bzw Sanierung des Unternehmens gänzlich oder weitgehend unabhängig ist (etwa Bankguthaben; Wertpapierdepot; Immobilienvermögen, dessen Wert iW unabhängig von der Unternehmensfortführung ist), wird die Ermittlung des konkret realistischen Alternativszenarios wohl iaR weniger von Bedeutung sein. Andernfalls - etwa bei verpfändeten Betriebsmitteln, Immaterialgüterrechten oder Betriebsliegenschaften - wird das Gericht (iaR unter Einbeziehung Sachverständiger) zu beurteilen haben, inwieweit die Sicherheit im wahrscheinlichen Alternativszenario werthaltig ist. Ist eine Gesamtverwertung des Unternehmens auch in der Insolvenz wahrscheinlich, wird der auf den besicherten Gläubiger entfallende Wert der Betriebsliegenschaft in den meisten Fällen anders zu beurteilen sein als im Fall einer Schließung des Unternehmens.
5. Prüfung bei unbesicherten Gläubigern
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Im Falle der Gesamt- oder Einzelverwertung ist die - als Vergleichsmaßstab für die Prüfung der Schlechterstellung heranzuziehende - voraussichtliche Befriedigungsquote unbesicherter Gläubiger einerseits vom Erlös der schuldnerischen Vermögenswerte und andererseits davon abhängig, welche Ansprüche in einer Insolvenz geltend gemacht werden könnten (Ermittlung der zu berücksichtigenden Forderungen).
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Das Gericht hat das Unternehmen und die Vermögenswerte des Schuldners - wohl regelmäßig unter Beiziehung von Sachverständigen - zu bewerten (§ 38 Abs 1 Z 1). Vorgaben hinsichtlich der konkret zu wählenden Bewertungsmethode macht die ReO nicht. Die Zielsetzung, ein insgesamt rasches Restrukturierungsverfahren zu schaffen und die Bestätigung des Restrukturierungsplans (und damit die uU erfolgreiche Sanierung) nicht ungebührlich zu verzögern, spricht uE für eine pragmatische, einfache und schnelle Bewertungsmethode. Die Untergrenze für den Unternehmenswert bildet der Liquidationswert. Zusätzlich zum Unternehmen sind gem § 38 auch die sonstigen „Vermögenswerte“ zu bewerten.
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Der so ermittelte Wert ist um Ansprüche bevorzugt zu befriedigender Gläubiger zu bereinigen und anschließend der Summe der im Insolvenzverfahren voraussichtlichen angemeldeten Insolvenzforderungen gegenüberzustellen. Daraus ergibt sich die im Falle des Verwertungsszenarios voraussichtlich zu erzielende Quote für den unbesicherten Gläubiger.
6. Prüfung bei nachrangigen Gläubigern
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Zentrale Vorfrage bei der Prüfung einer Schlechterstellung eines nachrangigen Gläubigers ist, ob ein Sanierungsszenario wahrscheinlich ist, weil nur in diesem Fall überhaupt mit einer partiellen Befriedigung zu rechnen ist. Ist dieses Szenario unwahrscheinlich, kann uE idR mangels besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden, dass nachrangige Gläubiger in den Verwertungsszenarien keine Befriedigung erfahren werden.
III. Überprüfungsantrag (Abs 2)
A. Antragslegitimation
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Nach Abs 2 ist die Einhaltung des Schlechterstellungsverbots auf Antrag eines ablehnenden betroffenen Gläubigers zu prüfen. Ablehnender Gläubiger ist, wer gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat. Entscheidend ist damit die Stimmabgabe gegen den Restrukturierungsplan. Die bloße Ablehnung eines Restrukturierungsplans im Vorfeld (etwa bei informellen Gesprächen zwischen Schuldner und Gläubiger vor der Restrukturierungstagsatzung) genügt nicht. Auch Gläubiger, die an der Abstimmung gar nicht, dh weder persönlich noch durch einen Vertreter, teilgenommen haben oder sich bei der Abstimmung ihrer Stimme enthalten haben, sind nicht antragslegitimiert. Der Begriff des betroffenen Gläubigers ist in § 29 Abs 1 legaldefiniert: Betroffen ist ein Gläubiger, dessen Forderungen gekürzt oder gestundet werden sollen.
B. Prüfung der „Einhaltung des Abs 1“
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Nach dem Wortlaut des Abs 2 hat das Gericht auf Antrag die „Einhaltung des Abs 1“ zu prüfen. Eine strenge Auslegung des Wortlauts würde dazu führen, dass eine eigene Schlechterstellung des antragstellenden Gläubigers nicht erforderlich ist, sondern eine Schlechterstellung irgendeines ablehnenden betroffenen Gläubigers ausreichen würde (vgl demgegenüber § 64 Abs 1 StaRUG: „Auf Antrag eines Planbetroffenen [...] zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird“). Bei dieser Auslegung könnten Gläubiger, die gegenüber dem Alternativszenario nicht schlechter gestellt sind, die Überprüfung der Schlechterstellung anderer (ablehnender betroffener) Gläubiger erreichen (solange sie (i) nur gegen den Restrukturierungsplan abgestimmt haben und (ii) ihre Forderungen durch den Restrukturierungsplan iSd § 29 Abs 1 berührt werden). Gegen eine solch weitreichende Überprüfung auf Antrag bloßer „Sittenwächter“ sprechen uE allerdings gewichtige Gründe: Der europäische Gesetzgeber wollte im Interesse einer möglichst raschen Restrukturierung gerade eine Bewertung „in jedem Fall“ vermeiden und Blockademöglichkeiten (Akkordstörer-Problem) unterbinden. Schließlich spricht dagegen wohl auch der Umstand, dass gerade keine amtswegige Überprüfung vorgesehen ist und der Erfolg der Restrukturierung nicht von der Unterstützung nicht betroffener Parteien abhängig sein soll. Das Gericht hat bei der Überprüfung des Kriteriums des Gläubigerinteresses die Prüfung daher konkret auf den beantragenden Gläubiger zu beziehen. Eine allfällige Schlechterstellung anderer Gläubiger oder anderer Gläubigerklassen ist (ohne Vorliegen eines Antrags eines solchen Gläubigers) uE vom Gericht nicht zu beurteilen.
C. Antrag und Antragsvorbringen
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Der Antrag kann bei dem für das Restrukturierungsverfahren zuständigen Gericht (§ 4) per Schriftsatz eingebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden (§ 5 ReO iVm § 254 Abs 2 IO). §§ 89 ff GOG (telegraphische und elektronische Eingaben, elektronischer Rechtsverkehr) sind anzuwenden. Es besteht keine Anwaltspflicht (vgl § 253 Abs 3 IO).
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Für schriftliche Anträge gelten uE grundsätzlich die Form- und Inhaltsvorschriften der ZPO für Schriftsätze (§ 5 ReO iVm § 252 IO, §§ 75 ff ZPO). Im Antrag hat der Antragssteller (s)eine Schlechterstellung durch den Restrukturierungsplan zu behaupten, muss sie uE aber nicht bescheinigen (arg § 38 Abs 1; bloße Frist von sieben Tagen).
D. Antragsfrist
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Der Antrag kann entweder in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser Tagsatzung gestellt werden. Die Siebentagesfrist ist eine prozessuale Frist (§ 5 ReO iVm § 252 IO, § 125 ZPO). Die Fristenberechnung richtet sich damit nach den Regeln der ZPO. Bei postalisch übermittelten Anträgen wahrt die rechtzeitige Aufgabe (Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet; Aufgabedatum entscheidet) die Frist; per Fax übermittelte Anträge gelten als eingebracht, wenn sie innerhalb der Frist vom Gericht empfangen wurden (ob inner- oder außerhalb der Amtszeiten, ist irrelevant). Die Zulässigkeit der Eingabe per E-Mail im Zivilverfahren ist in der Rsp umstritten.
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Die gesetzliche Siebentagesfrist ist unerstreckbar (§ 5 ReO iVm § 259 Abs 1 IO) und nicht restituierbar (§ 5 ReO iVm § 259 Abs 4 IO). Wird nicht fristgerecht ein Antrag auf Überprüfung des Kriteriums des Gläubigerinteresses gestellt, kann dies uE nicht in einem späteren Rekurs gegen den Bestätigungsbeschluss nachgeholt werden (Präklusion; arg § 5 ReO iVm § 252 IO, § 144 ZPO).