ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 13 Enthebung des Restrukturierungsbeauftragten
Literatur
Riel, Der Restrukturierungsbeauftragte, in Konecny, RIRUG 85; Smid, Der Restrukturierungsbeauftragte in den Regelungen des StaRUG, ZInsO 2021, 2184.
Übersicht der Kommentierung
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I. Enthebung
A. Enthebung auf Antrag
1
Eine Enthebung des Restrukturierungsbeauftragten kann auf Antrag erfolgen. Nach dem Wortlaut von § 11 ist der Restrukturierungsbeauftragte selbst zur Antragstellung berechtigt und kann sein Amt damit zurücklegen. Zur Stellung eines Enthebungsantrags sind auch der Schuldner und die Gläubiger berechtigt. Handelt es sich dabei um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, kann das Antragsrecht nur vom vertretungsberechtigten Organ ausgeübt werden. Die Antragstellung durch den Schuldner oder einen Gläubiger ist jedoch nur möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (siehe Rz 3). Das Antragsrecht ist nicht befristet.
B. Amtswegige Enthebung
2
Neben der Einleitung eines Enthebungsverfahrens über einen entsprechenden Antrag kommt auch die amtswegige Einleitung eines derartigen Verfahrens in Betracht, wenn...