ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 33 Annahme des Restrukturierungsplans
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Doppelte Mehrheit in jeder Gläubigerklasse | |
III. | Personengesellschaften und Verlassenschaften | |
IV. | Durchführung der Abstimmung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses |
I. Allgemeines
1
Die Annahme eines Restrukturierungsplans erfordert die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Gläubiger in jeder Klasse. Zusätzlich muss die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger in jeder Klasse zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden betroffenen Gläubiger in dieser Klasse betragen. Diese Modalitäten sollen (gemeinsam mit der Bestimmung des § 36) sicherstellen, dass einzelne Gläubiger einen im gemeinsamen Interesse liegenden Restrukturierungsplan nicht obstruieren können. Umgekehrt kann der erhebliche Eingriff in die Rechte der überstimmten (oder nicht anwesenden) betroffenen Gläubiger nur gerechtfertigt sein, wenn auch ihre Interessen im Verfahren hinreichend beachtet und geschützt werden. Das erfolgt im Restrukturierungsverfahren – abgesehen vom Erfordernis der doppelten Mehrheit (dazu in Rz 3 ff) – durch die amtswegige Prüfung der Unzulässigkeitsgründe (§ 30) und der Bestätig...