MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 12 Entlassungsschutz
Übersicht
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I. Allgemeines
1
Die Intentionen für das Kündigungsverbot für Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach erfolgter Entbindung (oder bei Karenz/Teilzeitbeschäftigung), nämlich physische und psychische Stabilität in dieser Lebensphase zu gewährleisten, bedingen auch, dass eine Entlassung einer Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum nur sehr eingeschränkt möglich ist.
2
Die in § 12 Abs 2 Z 1–5 genannten Entlassungsgründe stammen aus § 1162 ABGB, § 27 AngG, § 82 GewO und § 120 ArbVG (für Betriebsratsmitglieder). Es handelt sich um eine taxative Aufzählung, die allerdings in der Terminologie speziell für das Mutterschutzgesetz adaptiert wurde.
Zu den einzelnen Tatbeständen kann im Wesentlichen die ausführliche Judikatur zu den entsprechenden Tatbeständen des AngG herangezogen werden.
Entlassung nach Fehlgeburt
Durch BGBl I 149/2015 wurde ein besonderer Entlassungsschutz für Arbeitnehmerinnen nach einer Fehlgeburt eingeführt, der auf die Dauer von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Fehlgeburt befristet ist. Auch in diesem Fall ist die Zustimmung des Gerichts vor der beabsichtigen Entlassung erforderlich (vgl. auch den Kündigungsschutz nach eine...