MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 5 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Verlängerung wegen Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung | |
III. | Verlängerung der Schutzfrist bei Arbeitsunfähigkeit | |
IV. | Beschäftigungsverbote nach der Entbindung | |
V. | Verlängerung der Schutzfrist durch die Behörde |
I. Allgemeines
1
Nach einer Entbindung gilt für Arbeitnehmerinnen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot von acht Wochen, das auch für die Arbeitnehmerinnen nicht disponibel ist. Diese Schutzfrist dient der Regeneration der Wöchnerin und der optimalen Versorgung des Säuglings.
Die Schutzfrist des § 5 Abs 1 endet an jenem Tag der (achten) Woche, der nach seiner Benennung dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist begonnen hat ().
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In besonderen Fällen, nämlich bei
Frühgeburten (von einer Frühgeburt spricht man, wenn die Schwangerschaft kürzer als 260 Tage oder weniger als abgeschlossene 37 Wochen dauert) oder
Mehrlingsgeburten (Zwillinge oder Mehrlinge) oder
Kaiserschnittentbindungen
verlängert sich die 8-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen.
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Fallen diese Voraussetzungen bei einer Entbindung zusammen – zB werden Mehrlinge meist durch Kaiserschnitt entbunden –, so bleibt es dennoch bei der 12-Wochen-Dauer – außer es ist zu einer Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung gekommen.
II. Verlängerung wegen Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung
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Wird die zunächst berechnete Schutzfrist gem § 3 Abs 1 durch eine Entbindung, die vor dem an sich berechneten Zeitpunkt erfolgt, verkürzt, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf eine Gesamtdauer von 16 Wochen.
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Eine Verkürzung der Schutzfrist nach der Entbindung kann nicht eintreten, auch wenn sich der Geburtstermin durch eine später als errechnet erfolgte Entbindung verschiebt und sich so vor der Entbindung eine Schutzfrist von mehr als acht Wochen ergibt.
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Vgl Judikatur zur Dauer der Schutzfrist nach der Entbindung iVm Freistellung gemäß § 3 Abs 3
Bei einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt vor dem errechneten Geburtstermin verlängert sich die zwölfwöchige Schutzfrist des § 5 Abs. 1 MSchG nach der Geburt um den Zeitraum, um den die Geburt verfrüht erfolgte, höchstens jedoch auf sechzehn Wochen.
Die Verlängerung der nach der Geburt liegenden Schutzfrist darf nur im Ausmaß der durch die Geburt stattgefundenen Verkürzung der Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG, höchstens aber auf 16 Wochen erfolgen, so daß nicht immer die volle Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt nach der Geburt „nachgeliefert“ wird.
Nach Wortlaut und Normzweck ist § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG so auszulegen, daß die Schutzfrist nach der Entbindung … höchstens 16 Wochen beträgt und die Schutzfrist insgesamt, also unter Einbeziehung der Schutzfrist vor der Entbindung, länger als 16 Wochen sein kann. …
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Keine Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt liegt dann vor, wenn sie unter Berücksichtigung des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 3 insgesamt acht Wochen beträgt. Wurde die Dienstnehmerin unter Berücksichtigung eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 3 MSchG vor der Entbindung insgesamt zumindest acht Wochen nicht beschäftigt, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung auch dann nicht, wenn die Entbindung vor dem angenommenen Zeitpunkt stattfand.
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Für die Verlängerung der achtwöchigen Frist nach der Entbindung kommt es nur auf das Ausmaß der Verkürzung der Achtwochenfrist des § 3 Abs. 1 MSchG an, soweit das Höchstausmaß von zwölf Wochen (Anm.: jetzt 16 Wochen) nicht überschritten wird. Dagegen ist eine gleichartige Berücksichtigung der Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 3 MSchG nach dem Gesetzeswortlaut nicht geboten.
(Anm.: Gegenteilig der OGH, zB 10 ObS 13/92. Von der Arbeitsinspektion wird der Auffassung des VwGH der Vorzug gegeben.)
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Fehlgeburt
Im Falle einer Fehlgeburt (Geburtsgewicht unter 500 g) besteht zwar weiterhin kein Anspruch auf eine Schutzfrist nach der Entbindung, da eine Fehlgeburt nicht als Entbindung im Sinne des § 5 gilt (). Es ist dies ein Grund für einen Krankenstand.
Mit BGBl I 2015/149 wurde aber zumindest ein vierwöchiger Kündigungs- bzw Entlassungsschutz nach erfolgter Fehlgeburt festgelegt (§ 10 Abs 1a und § 12 Abs 1 letzter Satz).
III. Verlängerung der Schutzfrist bei Arbeitsunfähigkeit
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Die in § 5 Abs 1 festgelegte Dauer der Schutzfrist nach der Entbindung kann individuell für Arbeitnehmerinnen, die nach der Schutzfrist nicht arbeitsfähig sind, verlängert werden. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber sofort mitgeteilt werden und auf dessen Verlangen ist eine ärztliche Bestätigung über deren Dauer vorzulegen. In diesem Fall muss die Bestätigung nicht von einem Amtsarzt oder Arbeitsinspektionsarzt sein, sondern es genügt die Ausstellung durch einen Vertrauensarzt der Dienstnehmerin. Die Dienstnehmerin muss spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfrist des § 5 Abs 1 MSchG ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit anzeigen (). Wird keine Bestätigung vorgelegt, so muss die Arbeitnehmerin mit Entgeltverlust rechnen.
Allerdings kann sich die Vorlage des Zeugnisses verschieben, wenn die Dienstnehmerin nach den Umständen des Falles zur früheren Vorlage nicht in der Lage war ().
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Aus der Bestimmung über den Entgeltverlust ergibt sich, dass bei Arbeitsunfähigkeit und Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers besteht.
Eine maximale Dauer für eine längere Schutzfrist nach der Entbindung wegen Arbeitsunfähigkeit ist nicht festgelegt.
IV. Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
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Gemäß § 5 Abs 3 gelten für alle werdenden Mütter, die nach Ende der Schutzfrist nach der Entbindung wieder arbeiten, bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nachfolgende Beschäftigungsverbote des § 4:
Heben, Befördern von Lasten mit bestimmten Gewichtsgrenzen
Stehverbot
Gefahr einer Berufserkrankung
Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, Hitze, Kälte, Nässe sowie gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder
Schälen von Holz mit Handmessern
Akkordarbeiten
Bergbauarbeiten unter Tage
Arbeiten in Druckluft
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Zu beachten ist, dass sich die Liste dieser Beschäftigungsverbote nicht zur Gänze mit jener des § 4a – Beschäftigungsverbote für stillende Mütter – deckt, sondern darüber hinaus zwei weitere Verbote (Stehverbot und Schälen von Holz mit Handmessern) aufweist. Alle Verbote des § 5 Abs 3 gelten allerdings nur für die Dauer von zwölf Wochen nach der Entbindung und sind somit bei einer längeren Schutzfrist hinfällig.
Man muss daher unterscheiden:
Eine Arbeitnehmerin arbeitet nach Ende der Schutzfrist und vor Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung wieder → bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach Entbindung gelten die Beschäftigungsverbote des § 5 Abs 3 MSchG.
Eine Arbeitnehmerin arbeitet nach Ende der Schutzfrist und vor Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung wieder und stillt → bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach Entbindung gelten die Beschäftigungsverbote des § 5 Abs. 3 MSchG, die jene für stillende Mütter miteinschließen.
Eine Arbeitnehmerin arbeitet nach Ende der Schutzfrist und nach Ablauf von zwölf Wochen nach Entbindung und stillt → es gelten die Beschäftigungsverbote des § 4a für stillende Mütter.
V. Verlängerung der Schutzfrist durch die Behörde
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§ 5 Abs 4 ermöglicht die Festlegung indvidueller Maßnahmen für eine Arbeitnehmerin nach der Schutzfrist nach der Entbindung mittels Bescheid.
Zusätzlich zu den bisher genannten Beschäftigungsverboten kann die zuständige Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mittels Bescheid dem Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen für eine nach einer Entbindung nicht voll einsatzfähige Arbeitnehmerin nach Ausschöpfung der sonstigen Beschäftigungsverbote auftragen. Dieser Bescheid setzt ein Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder Amtsarztes voraus und kann sich – je nach Erfordernis im konkreten Fall – auf die ersten Monate nach der Entbindung (also nach der ohnedies zustehenden Schutzfrist) beziehen.
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Die zusätzlichen Maßnahmen gemäß § 5 Abs 4 konnten bis zur Novelle BGBl 1995/434 vom Arbeitsinspektorat aufgetragen werden, wobei es sich um weitgehende Maßnahmen handeln sollte, die auch in den Arbeitsvertrag eingreifen. Laut EB zur Stammfassung BGBl 1957/76 war an folgende Maßnahmen gedacht: „… (das Arbeitsinspektorat) kann allenfalls anordnen, daß der Arbeitsplatz zu wechseln ist, daß längere Ruhepausen einzuhalten sind oder daß die Frau nur während einer verkürzten täglichen Arbeitszeit arbeiten darf“.
Eine derartige behördliche Vorschreibung kann auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder von Amts wegen erfolgen.
Zur Behördenzuständigkeit siehe § 36.