LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2.1.2.5.3 Gewöhnliche Lebensdauer
Die gewöhnliche Lebensdauer berücksichtigt sowohl die technische Lebensdauer als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer und hängt von der Bauart, der Bauweise und Nutzung ab.
Durch Modernisierungen kann die Lebensdauer verlängert werden. Das kann beispielsweise den Austausch von nutzungs- oder witterungsbedingt verbrauchten Bauteilen betreffend, aber auch eine allgemeine Verbesserung oder eine optische Aufwertung (vgl Ross/Brachmann, 119).
Üblicherweise kann von folgender gewöhnlicher Lebensdauer ausgegangen werden:
S. 184
Abbildung 4: Auszug aus dem Nutzungsdauerkatalog baulicher Anlagen und Anlagenteile des Landesverbandes Steiermark und Kärnten
Diese Werte setzen eine ordnungsgemäße Erhaltung des Gebäudes voraus. Durch eine Generalsanierung beginnt die gewöhnliche Lebensdauer neu zu laufen bzw wird das Objekt dadurch „verjüngt“. Eine fehlende Erhaltung und dadurch erfolgte Schädigung des Gebäudes verkürzt die Lebensdauer.
Abbildung 5: Gesamt- und Restnutzungsdauer (eigene Abbildung in Anlehnung an Funk/Koessler/Stocker in Bienert/Funk, Immobilienbewertung Österreich, 2009, 292)
S. 185Folgende Grafik soll die Vorgehensweise bei der Verlängerung der Restnutzungsda...