LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
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2.1.2.4 Wertminderung infolge Mängel, Schäden oder rückgestauten Reparaturbedarfs
Die Wertminderung infolge Mängel, Schäden oder rückgestauten Reparaturbedarfs ist nach den für die Beseitigung des Schadens oder Mangels erforderlichen Kosten zu bestimmen. Sofern diese nicht bestimmbar sind, sind diese nach Erfahrungswerten zu bemessen. Die Beseitigungskosten sind jedenfalls dann anzusetzenS. 182, wenn die Beseitigung für die weitere Benutzung unabdingbar ist (Ö-Norm 1802 Punkt 5.4.3.3).
Baumängel entstehen durch unsachgemäße Bauausführung.
Bauschäden sind Folgen einer solchen Ausführung bzw können durch mangelhafte Instandhaltung auftreten.
In der Sachwertermittlung finden Baumängel oder Bauschäden entweder durch entsprechende Einpreisung bei den Herstellungskosten oder durch eine geminderte Restnutzungsdauer Eingang.
Bei Baumängeln wird das Gebäude durch unsachgemäße Errichtung beeinträchtigt. Beispiele hierfür sind Fehler bei der Gründung und bei der statischen Festigkeit, aufsteigende Feuchtigkeit aufgrund unzureichender Isolierung, Heranziehen von mangelhaften Baustoffen bzw unsachgemäße Verarbeitung, Beeinträchtigung durch Schall, Wärme, Kälte, Feuchtigkeit zurückzuführen auf nicht vorha...