LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
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1.1.2.5 Vergleichbare Gebiete
Als Vergleichspreise sind zuerst jene Kaufpreise heranzuziehen, die aus der näheren Umgebung des bewertungsgegenständlichen Objektes stammen. Sind in der unmittelbaren Nachbarschaft keine Vergleichsdaten vorhanden, so kann auch auf Daten aus weiterer Entfernung zurückgegriffen werden, vorausgesetzt, diese sind bezogen auf die Marktsituation und die werbestimmenden Kriterien vergleichbar (vgl Seiser/Kainz B.1.6.3., Rz 59).