LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
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1.1.2.3 Redlicher Geschäftsverkehr
Als im redlichen Geschäftsverkehr erzielte Preise bezeichnet man jene, die am Markt zwischen den Marktteilnehmern durch vernünftige rationale Handlungsweise zustande gekommen sind. Dabei soll einerseits die sinnvollste wirtschaftlicheS. 172 Alternative gewählt werden, andererseits ist die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen an den Vertragsabschluss und dessen Erfüllung notwendig. (vgl Funk/Hattinger/Hubner/Stocker in Bienert/Funk, 166).
Funk/Hattinger/Hubner/Stocker (in Bienert/Funk, 166) geben an, dass auch jene Miet- und Kaufpreise, die durch Mitwirken von
der öffentlichen Hand bzw öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ausgegliederten Betrieben des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden und
unter öffentlicher Aufsicht stehenden Institutionen, beispielsweise gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften, Wohnbaubanken, Hypothekenbanken, Kreditinstituten sowie Versicherungsunternehmungen
zustande gekommen sind, herangezogen werden können.
Bei Kaufpreisen, die in der Vertragsurkunde geringer ausgewiesen sind als vermutlich tatsächlich bezahlt wurde sowie bei Kaufpreisen, die zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen erzielt wurden, bei denen ...