LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
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1.1.2.2 Vergleichspreise
Funk/Hattinger/Hubner/Stocker (in Bienert/Funk, 165) führen an, dass die Vergleichspreise einerseits aus der Urkundensammlung des Grundbuches stammen können, von der von den jeweiligen Transaktionen der entgeltlichen Erwerbsgeschäfte Ausdrucke möglich sind. Diese können nach Katastralgemeinden und Kalenderjahren erhoben werden und geben Auskunft über die jeweilige Tagebuchzahl. Andererseits zählen Vergleichspreise aus öffentlich zugänglichen Kaufpreissammlungen als Quelle für Vergleichspreise, sofern diese Daten valide sind. Außerdem besteht für den Sachverständigen die Möglichkeit, seine eigene Kauf- und Mietpreissammlung heranzuziehen.
Die Vergleichspreise müssen im redlichen Geschäftsverkehr (siehe dazu auch § 2 Abs 2 LBG – Verkehrswertbegriff – redlicher Geschäftsverkehr – „Schwarzgeldproblematik“: Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann) erzielt worden sein und in zeitlicher Nähe sowie in vergleichbaren Gebieten (Ö‑Norm B 1802 Punkt 5.2.5) gelegen und in ausreichender Anzahl vorhanden sein.