LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
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1.1.2.1 S. 171Anwendungsfälle
Das Vergleichswertverfahren wird in folgenden Fällen herangezogen:
unbebaute Liegenschaften
Ermittlung des Bodenwertes im Ertrags- und Sachwertverfahren
Ermittlung angemessener Mietzinse
Reihenhäuser
gleichartige Siedlungshäuser
Eigentumswohnungen
Voraussetzung für die Anwendung des Vergleichswertverfahrens ist, dass die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke mit jenen des bewertungsgegenständlichen Objektes ausreichend übereinstimmen (vgl Rössler/Langner, 36). Das Vergleichswertverfahren wird insbesondere für die Bodenwertermittlung herangezogen, da bei unbebauten Grundstücken die Vergleichbarkeit leichter ist als bei bebauten Liegenschaften (vgl Seiser/Kainz B.1.3. Rz 11). Bei anderen als den zuvor genannten Objekten ist die direkte Vergleichbarkeit aufgrund von heterogenen Grundstücksmerkmalen, beispielsweise Unterschieden bei der Bausubstanz, bei der baulichen Ausstattung und bei den Ertragsverhältnissen, schwieriger (vgl Rössler/Langner, 36).