LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 145 EO Ergänzung der Schätzung
I. Anmerkungen
Dieser Bestimmung wird im Hinblick darauf, dass eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht mehr erfolgt, besondere Bedeutung zukommen (RV 93 BlgNR 21. GP).
Vgl hierzu § 144 EO, wonach gegen die (beschlussmäßige) Bekanntgabe des Schätzwertes kein Rekurs erhoben werden kann, sondern nur Einwendungen geltend gemacht werden können.
II. Judikatur
S hierzu bereits II. § 144 EO.