LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 144 EO Bekanntgabe des Schätzwerts
I. Anmerkungen
A. Bekanntgabe an den Verpflichteten, den betreibenden Gläubiger sowie die dinglich Berechtigten und Belasteten (§ 144 Abs 1 EO)
Zur Beschleunigung des Verfahrens wird vorgesehen, dass – wie im Fahrnisexekutionsverfahren – der Schätzwert nicht mehr beschlussmäßig festgesetzt wird. Er ist nach allfälliger Ergänzung, Richtigstellung und Verbesserung (vgl § 145 EO) dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde zu legen. Von seiner Höhe leiten sich die Höhe des geringsten Gebots sowie die Höhe des zu erlegenden Vadiums ab. Bei wesentlichen Änderungen der Schätzungsgrundlage (zB das sich auf dem Grundstück befindliche Gebäude wird völlig zerstört) ist ohnedies von Amts wegen neu zu schätzen. Nach wie vor ist dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger sowie den dinglich Berechtigten der Schätzwert bekannt zu geben. Diese können binnen der zu setzenden Frist Einwendungen gegen das Gutachten erheben, auf Grund derer allenfalls nach § 145 vorzugehen ist (RV 93 BlgNR 21. GP).
B. Übernahme von Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen (§ 144 Abs 2 EO)
Die leitungsgebundene Energieversorgung beruht zum Teil auf privatrechtlicher Einräumung von Dienstbarkeiten. I...