LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 142 EO Unterbleiben der Schätzung
I. Anmerkungen
Gem § 239 Abs 1 Z 3 EO kann der Beschluss, in welchem zufolge § 142 EO bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe, nicht (mit Rekurs) angefochten werden.