LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 141 EO Vornahme der Schätzung
I. Anmerkungen
A. Allgemeines
Während in § 141 Abs 1 EO grundsätzlich angeordnet wird, dass die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft nach dem LBG vorzunehmen ist, enthalten die übrigen Bestimmungen der §§ 140 bis 145 EO jene Regelungen, die bei der Schätzung von Liegenschaften im Zug des Zwangsversteigerungsverfahrens über die Vorschriften des LBG hinaus und tlw abweichend von ihnen zu beachten sind (RV).
B. Beschreibung der Liegenschaft (§ 141 Abs 3 EO)
Die Beschreibung des Grundstücks obliegt nicht mehr dem Vollstreckungsorgan, sondern dem Sachverständigen. Schon jetzt ist es in der Praxis vielfach üblich , dass die Beschreibung auch vom Sachverständigen vorgenommen wird (RV 93 BlgNR 21. GP).
C. Öffnung verschlossener Haus- und Wohnungstüren (§ 141 Abs 3a EO)
In § 141 Abs 3a EO soll festgeschrieben werden, dass neben dem Zweck der Exekution, nämlich der Befriedigung des betreibenden Gläubigers, auch die im Rahmen einer Liegenschaftsexekution nötige Schätzung der Liegenschaft einen wertungsmäßig vergleichbaren Grund darstellt, der eine Öffnung verschlossener Haus- und Wohnungstüren rechtfertigt. Kann eine Liegenschaft nicht einmal beschrieben und geschätzt werden, kann dies in letzter Konsequenz die gesamte Exekution vereite...