LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 140 EO Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör
I. Anmerkungen
A. Anordnung der Schätzung (§ 140 Abs 1 EO)
Gem § 239 Abs 1 Z 2 EO sind Beschlüsse, durch welche die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird, die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden, nicht im Rekurswege bekämpfbar.
B. Beschaffungspflicht des Sachverständigen (§ 140 Abs 2 EO)
Der vom Gericht mit der Schätzung beauftragte Sachverständige weiß regelmäßig besser, welche Unterlagen anderer Behörden er für die Schätzung benötigt. Um zeitraubende Kommunikations- und Beschaffungswege über das Exekutionsgericht zu verkürzen und um zu verhindern, dass mangels gerichtlicher Tätigkeit für die Schätzung und daher die Preisbildung relevante Umstände nicht erhoben werden, soll die Beischaffung der relevanten Unterlagen den Sachverständigen überbunden werden. Die Behörden haben dem Sachverständigen die entsprechenden Unterlagen auf Anfrage zu übermitteln. Dabei soll – um einen allfälligen Zugriff auf Daten Dritter mit dem Argument der Schätzung nach dem Vergleichswertverfahren von Anbeginn an zu verhindern – klargestellt werden, dass es sich dabei n...