LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 167 AußStrG
I. Anmerkungen
A. Bewertung der Inventargegenstände (§ 167 Abs 1 und 2 AußStrG)
Im Rahmen der Inventarerrichtung war es eine (weitere) gesetzgeberische Grundentscheidung, dass nicht bloß eine Aufzählung der ins Verlassenschaftsvermögen fallenden körperlichen und unkörperlichen Sachen, sondern auch ihre Bewertung zu erfolgen hat. Eine Inventarisierung ohne Bewertung hätte einen weit geringeren Erkenntniswert, müsste auch mit einer viel genaueren Beschreibung der einzelnen Gegenstände einhergehen und würde die Arbeitskraft des Gerichtskommissärs, was auch gebührenrechtlich relevant ist, in einem höheren Ausmaße binden als die gelegentliche Beiziehung eines Schätzmeisters (RV 224 BlgNR 22. GP).
Eine Schätzung, bei beweglichen Sachen mit dem Verkehrswert, bei unbeweglichen Sachen nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz, ist jedenfalls dann erforderlich, wenn
dies eine Partei beantragt;
es im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich ist;
es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Wert nicht offensichtlich gering ist (RV 224 BlgNR 22. GP).
In den sonstigen Fällen kann ohne Schätzung ausgekommen werden, wobei dann hinsichtlich beweglicher Sachen offensichtlich geringen Wertes, insbesondere eines Großteils des Hausrats und der Gebrauchsg...