LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 8 Beiziehung von Sachverständigen
Literatur
Aicher/Funk (Hrsg), Der Sachverständige im Wirtschaftsleben, 1990; Attlmayr/Walzel (Hrsg), Handbuch des Sachverständigenrechts, 2006; Rüffler, Der Sachverständige im Zivilprozess, 1995.
§ 8
Literatur
Übersicht
I. Anmerkungen
A. Beiziehung eines oder mehrerer Sachverständigen (§ 8 Abs 1 LBG)
1. Allgemeines
2. Gerichtlich beeideter Sachverständiger (§ 8 Abs 1 erster Satz LBG)
3. Erforderlichenfalls Heranziehung mehrerer Sachverständiger (§ 8 Abs 1 zweiter Satz LBG)
B. Bewertungsstichtag (§ 8 Abs 2 LBG)
C. Form des Gutachtens (§ 8 Abs 3 LBG)
D. Ermittlung eines anderen Wertes als des Verkehrswertes (§ 8 Abs 4 LBG)
E. Absehen vom Sachverständigenbeweis (§ 8 Abs 5 LBG)
1. Voraussetzungen
2. Andere unbedenkliche Beweismittel
II. Judikatur
I. Anmerkungen
A. Beiziehung eines oder mehrerer Sachverständigen (§ 8 Abs 1 LBG)
1. Allgemeines
Nach § 8 Abs 1 LBG ist für die Bewertung ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das jeweilige Bewertungsfachgebiet beizuziehen; erforderlichenfalls können auch mehrere Sachverständige beigezogen werden. Das Gutachten eines einschlägigen Sachverständigen schafft eine qualifizierte Grundlage für die Wertermittlung; andere Bewertungsmittel werden im Regelfall hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit und Genauigkeit nicht an den ...