LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
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3.1.2.8 Bewertung von Liegenschaftsanteilen
Bei Liegenschaftsanteilen ist generell zwischen Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum zu unterscheiden. Während bei Wohnungseigentum der jeweilige Wohnungseigentümer ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem ihm zugewiesenen Objekt hat (§ 2 Abs 1 erster Satz WEG: Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.), partizipiert der schlichte Miteigentümer einer Liegenschaft gemäß seinen Anteilen an der gesamten Liegenschaft. Im Rahmen einer Benützungsvereinbarung können zB Wohnungen den einzelnen schlichten Miteigentümern zugeordnet (§ 828 Abs 2 ABGB: Eine gerichtliche oder vertraglich vereinbarte Benützungsregelung zwischen den Teilhabern einer unbeweglichen Sache wirkt auch für deren Rechtsnachfolger, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist.) sowie Regelungen über die Tragungen von Aufwendungen getroffen werden.
Eine im Miteigentum stehende Liegenschaft ist auch bei Ermittlung eines Anteils zur Gänze zu bewerten (§ 3 Abs 4 LBG: Ist nur ein Teil einer Liegenschaft, ein mit einer Liegenschaft verbundenes Rech...