LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
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3.1.2.3 Liegenschaftszinssatz
Der Liegenschaftszinssatz richtet sich einerseits nach der Art des zu bewertenden Objektes und andererseits nach dessen Lage. Gemäß § 5 Abs 4 LBG richtet sich der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswertes nach der bei Sachen dieser Art üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung. Der Sachverständige hat die Wahl dieses Kapitalisierungszinssatzes zu begründen (§ 10 Abs 2 LBG).
Gemäß der Ö-NORM B 1802 richtet sich der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswertes nach der bei Investitionen in vergleichbare Objekte üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung (ÖNORM B 1802, 5.3.4.1).
Der Vervielfältiger V zur Kapitalisierung des Reinertrages ist identisch mit dem Kapitalisierungsfaktor für eine jährlich nachschüssig zu zahlende Rente. Dabei wird unterstellt, dass der Reinertrag während der restlichen Nutzungsdauer unverändert bleibt (ÖNORM B 1802, 5.3.6).
S. 201V stellt sich wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
mit q = 1 + i | |
V....Vervielfältiger | p........Kapitalisierungszinsfuß |
n.....Anzahl der Jahre | i.........p/100 |
Anerkannte Methoden für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes sind gemäß der Ö-NORM B 1802 insbesondere: (ÖNORM B 1802, 5.3.4.2)
Ermittlung des internen Zinssatzes vergleichbarer Objekte. Das ist jener ...