LBG | Liegenschaftsbewertungsgesetz
1. Aufl. 2013
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3.1.2.2 Rohertrag – Reinertrag
Als nachhaltiger Ertrag wird in der Wertermittlung der Reinertrag dann angesehen, wenn er am Wertermittlungsstichtag für den Gegenstand der Wertermittlung aufgrund der örtlichen Verhältnisse des Marktes unter Berücksichtigung der mietrechtlichen Bestimmungen und der konkret abzeichnenden Entwicklung üblicherweise auf Dauer erzielt werden kann.
Um einen nachhaltigen Mietzins lukrieren zu können, muss das Gebäude ordentlich bewirtschaftet werden. Die Kosten der Bewirtschaftung können in drei Gruppen aufgeteilt werden:
Instandhaltungskosten
Betriebskosten
Mietausfallwagnis
Die Kosten für die laufende Instandhaltung werden üblicherweise je nach Nutzung des Objektes und der Bauausführung in Prozentsätzen des Neubauwertes oder in EUR/m2 Nfl pro Jahr angesetzt. Von einem prozentuellen Abschlag vom Jahresrohertrag wird abgeraten, da Instandhaltungskosten objektbezogene Kosten darstellen, die nur indirekt mit den Erträgen korellieren.
Prozentsätze bezogen auf den Neubauwert:
Wohnhäuser: 0,5–1,5 % des Neubauwertes
Geschäftshäuser: 0,5–2,0 % des Neubauwertes
Bürogebäude: 1,0–2,0 % des Neubauwertes
3,0–5,0 % des Neubauwertes
Instandhaltungskosten bezogen auf den m2 Nfl....