Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 22 Rückabwicklung
Die - nachträgliche - Löschung eines Eigentümers hat dabei weitreichende Folgen; sie führt dazu, dass das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers (Verkäufers) wiederhergestellt wird. Hinsichtlich der Rückabwicklung hat der OGH festgehalten, dass sich Rückabwicklungsansprüche aus einem grundverkehrsbehördlich nicht genehmigten Kaufvertrag nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 877 ABGB) richten und für den Fall einer Rückabwicklung ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer besteht. Der Verkäufer hätte also grundsätzlich den Kaufpreis für den Kaufgegenstand zurückzuzahlen.
§ 22 schützt Rechtserwerber, die im Vertrauen auf den Grundbuchsstand gutgläubig Rechte erworben haben. So kann der Veräußerer nach der Durchführung der Rückabwicklung nur die Löschung solcher Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an den Grundbuchsstand erworben wurden.
Zu § 22 Abs 3
Verweigert der Veräußerer nach Löschung des Rechtserwerbes die Rückabwicklung, darf er den Kaufpreis behalten. Die Versteigerung, die auf Antrag sowohl des Käufers als auch des Verkäufers durchgeführt wird, dient dazu, dem Käufer aus dem Versteigerungserlös den Kaufpreis zurückzu...