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Kärntner Grundverkehrsgesetz
Petric/Zraunig

Kärntner Grundverkehrsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-4334-2

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Petric/Zraunig - Kärntner Grundverkehrsgesetz

§ 2 Geltungsbereich

Wie bereits in der Einführung erwähnt, gelten ungeachtet dieser Formulierung die in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Entscheidung der Grundverkehrsbehörden über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens bzw der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft und der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (vgl dazu § 27 und 28 iVm § 23 bis 26).

Vom K-GVG sind - abgesehen von der Zwangsversteigerung sowie freiwilligen Feilbietung - mithin nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden erfasst. Konkret muss es sich - wie bereits in der Einführung ausgeführt - um ein zweiseitiges (synallagmatisches) Rechtsgeschäft (abgeschlossen bzw abzuschließen beabsichtigt zwischen Veräußerer und Erwerber) handeln. Im Übrigen ist auch die Schenkung auf den Todesfall (§ 956 ABGB) ein (zweiseitiges) Rechtsgeschäft unter Lebenden.

Originäre (einseitige) zivilrechtliche Rechtserwerbe - zu nennen sind hier etwa die Ersitzung (§§ 1452 ff ABGB), der Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund (§ 418 ABGB) oder die Alluvio (§ 411 ABGB) und die Avulsio (§ 412 ABGB) - unterliegen nicht dem Regelungsregime des K-GVG, ebenso wenig weitere originäre Rechtserwerbe, wie insbesondere die (durch Gesetz oder Verwaltungsakt verfügte) Enteignung. Gleichermaßen sind aber auch die Rechtserwerbe von Todes wegen (Erbschaften) nach dem K-GVG nicht genehmigungspflichtig.

Da originäre Rechtserwerbe (allein auch aus verfassungsrechtlichen Gründen) keiner grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht unterfallen, könnten an sich rechtsgeschäftliche Rechtserwerbe umgangen werden, indem zB der Grunderwerber den Veräußerer auf Ersitzung klagt und dieser ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen lässt. Dazu ist auf Schneider zu verweisen, wonach derartige Umgehungsgeschäfte nach ihrem wahren Gehalt zu beurteilen und demnach in rechtsgeschäftliche (derivative) Rechtserwerbe umzudeuten sind. Weitere bzw detailliertere Ausführungen finden sich in den Anmerkungen zu § 29.

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