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ZVers 2, März 2020, Seite 94

Lebensversicherung: Kein unbefristetes Rücktrittsrecht bei Schriftformerfordernis

E. Ulrich Palma

§ 165a VersVG alte Fassung

1. Einem wegen fehlerhafter Informationen des Versicherers gegebenenfalls zustehenden unbefristeten Rücktrittsrecht steht der Umstand nicht entgegen, dass die Laufzeit des Versicherungsvertrages längst abgelaufen ist und der Versicherer auch schon den Ablaufwert ausbezahlt hat.

2. Selbst wenn die Rechtsbelehrung bzw die allgemeinen Versicherungsbedingungen den Eindruck einer notwendigen Schriftform für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6 vermittelt haben, folgt daraus keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts. Auf die Einhaltung der Schriftform konnte sich der Versicherer nicht berufen, sodass ein allfälliger Rücktritt des Versicherungsnehmers in jeder beliebigen Form wirksam gewesen wäre. Die Schriftform steht im gegebenen Kontext nicht mit europarechtlichen Vorgaben im Widerspruch, ist eine auch für Private (Verbraucher) ohne praktische Hürden wahrnehmbare und faktisch regelmäßig praktizierte Mitteilungsform und dient im vorliegenden Zusammenhang dem Schutz des Versicherungsnehmers bei der Wahrnehmung seiner Beweispflicht. Ein allfälliges Verlangen des Versicherers nach einer schriftlichen Ausübung ...

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